Bewertung von Rückdeckungsversicherungen in der Handelsbilanz
25 August 2022
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des IDW hat im letzten Jahr einen Hinweis zur Rechnungslegung verabschiedet, der erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung von Rückdeckungsversicherungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss haben wird. Es geht um den „IDW Rechnungslegungshinweis: Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021)“ vom 30.4.2021, der im Juli 2021 in der IDW-Mitgliederzeitschrift veröffentlicht wurde.
Worum geht es?
Bereits seit längerem besteht eine Besonderheit für rückdeckungsgebundene Versorgungszusagen. Hierbei handelt es sich um Versorgungszusagen, bei denen sich die Höhe der Versorgungsleistungen nach der Höhe der Versicherungsleistungen richtet. Im HGB-Abschluss werden diese Zusagen als wertpapiergebundene Versorgungszusagen bewertet. Somit wird der Aktivwert der Versicherung auch als Verpflichtungswert angesetzt. Wir haben eine korrespondierende Bewertung auf der Aktiv- und Passivseite.
Nun gibt es sehr häufig die Situation, dass für eine bestehende Versorgungszusage nachträglich eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird. Auch wenn die Rückdeckungsversicherung die Leistungen aus der Versorgungszusage recht genau abdeckt, konnte es bisher erhebliche Bewertungsunterschiede geben. Die folgende Darstellung stellt das Problem schematisch an einer Kapitalzusage dar. Im Falle von Rentenzusagen können die Unterschiede noch gravierender sein.
Obwohl das Unternehmen aus der Kombination der Versorgungszusage mit der Rückdeckungsversicherung in der Zukunft keinen Aufwand oder Ertrag haben wird, wird der Aktivwert höher angesetzt als die Pensionsrückstellungen. Die Vermögensituation des Unternehmens wird besser dargestellt, als sie tatsächlich ist.
Das IDW ist zu dem Schluss gekommen, dass auch in solchen Fällen eine korrespondierende Bewertung zu erfolgen hat. Entweder sind die Pensionsrückstellungen mit dem Wert der Rückdeckungsversicherung zu bewerten (Aktivprimat), oder die Rückdeckungsversicherung ist mit dem Wert der Pensionsrückstellungen zu bewerten (Passivprimat).
Die Erstanwendung dieser neuen Regelungen führt i. d. R. in beiden Fällen zu handelsrechtlichem Aufwand. Bei bereits lange bestehenden Versicherungsverträgen kann es auch zu einem handelsrechtlichen Ertrag kommen.
Welche Versicherungen sind betroffen?
Von der Änderung betroffen sind alle kongruenten Rückdeckungsversicherungen. Eine Versicherung ist dann als kongruent anzusehen, wenn die hieraus zu erwartenden Zahlungen hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts deckungsgleich mit den Versorgungsleistungen sind.
Faktisch kommt damit auch ein „Ungefähr“ ins Spiel. Während früher die herrschende Meinung war, Kongruenz liege nur dann vor, wenn die Leistungen hinsichtlich von Höhe und Zeitpunkt exakt übereinstimmen, und Kongruenz somit immer eine versicherungsgebundene Zusage voraussetzte, wird zukünftig keine exakte Kongruenz mehr gefordert.
Explizit wird das in dem Rechnungslegungshinweis bezogen auf den Zeitpunkt dargestellt. Eine taggenaue Übereinstimmung wird nicht gefordert. Gewisse Abweichungen in den Zahlungszeitpunkten stehen der Kongruenz nicht im Wege, wobei das IDW aber offen lässt, wie weit diese Abweichungen gehen dürfen.
Ähnlich wird die Sichtweise bezogen auf die Höhe der Leistungen sein. Geringfügige Abweichungen in der Leistungshöhe, insbesondere im zeitlichen Verlauf von Leistungen, werden nicht gegen die Kongruenz sprechen.
Wie weit dürfen die Abweichungen gehen?
Die Anwendung der neuen Regeln ist nicht auf Versorgungszusagen beschränkt, bei denen alle Leistungen vollständig durch Leistungen einer Versicherung abgedeckt werden.
Wird eine Rückdeckungsversicherung nur über einen Teil der zugesagten Leistungen abgeschlossen, liegt insoweit teilweise Kongruenz vor. Die neuen Regeln gelten für den rückgedeckten Teil der Versorgungszusage. Für den nicht rückgedeckten Teil gelten weiterhin die allgemeinen Bewertungsregeln.
Wird umgekehrt eine Rückdeckungsversicherung über höhere Leistungen abgeschlossen, als zugesagt sind, so liegt in Höhe der Leistungen aus der Zusage eine kongruente Rückdeckungsversicherung vor. In Höhe der Überversicherung, also des Teils der Versicherung, der für die Abdeckung der Leistungen nicht erforderlich ist, greifen die normalen Bewertungsregeln für Rückdeckungsversicherungen.
Beides kann auch zusammen auftreten, beispielsweise wenn die Altersleistungen überversichert, die Invaliditätsleistungen aber nur teilweise versichert sind. In diesem Fall gibt es drei Komponenten: Einen kongruenten Teil von Alters- und Invalidenrente, der korrespondierend zu bewerten ist; zugesagte Invaliditätsleistungen ohne Versicherungen, die nach den Regeln für Pensionsrückstellungen zu bewerten sind; versicherte Altersleistungen oberhalb der zugesagten Leistungen, die nach den Regeln für Versicherungsansprüche zu bewerten sind.
Das heißt, dass die Kongruenz zukünftig der Regelfall, nicht die Ausnahme ist. Auch wenn Rückdeckungsversicherungen auf den ersten Blick nicht kongruent aussehen, wird man bei genauerer Prüfung oftmals eine partielle Kongruenz feststellen, sodass die neuen Bewertungsregeln auch hier greifen.
Welche Rolle spielt der Finanzierungsverlauf?
Kongruenz erfordert nicht nur eine Übereinstimmung der Leistungen, sondern auch eine Übereinstimmung der Finanzierung der Versicherung und des Erdienens der Zusage. Wird beispielsweise eine Versorgungszusage, die bis zum Pensionsalter noch erdient werden muss, mit einer Rückdeckungsversicherung in Höhe der insgesamt erreichbaren Leistungen hinterlegt und wird hierfür ein Einmalbeitrag an die Versicherung gezahlt, so liegt Kongruenz nur insoweit vor, wie die Rückdeckungsversicherung auch die bereits erdienten Leistungen abdeckt.
Auch in diesem Fall findet daher eine Aufteilung statt: Für den Teil der Versicherung, der die erdienten Leistungen abdeckt, besteht Kongruenz mit der Folge einer korrespondierenden Bewertung, für den restlichen Teil der Rückdeckungsversicherung greifen die normalen Bewertungsregeln.
Gibt es dann überhaupt Rückdeckungsversicherungen, die nicht betroffen sind?
Zunächst einmal sind sämtliche versicherungsgebundene Versorgungszusagen von der neuen Sicht des IDW nicht betroffen. Die Einstufung als wertpapiergebundene Versorgungszusage erforderte bereits in der Vergangenheit eine korrespondierende Bewertung. Die Verpflichtungswerte waren mit dem Wert der Rückdeckungsversicherung anzusetzen. Daran ändert sich nichts.
Umgekehrt gibt es Versicherungen, die weiterhin als nicht kongruent anzusehen sind. Das sind insbesondere Fälle, bei denen die Leistungsart auseinanderläuft. Wird beispielsweise für eine Rentenzusage eine reine Kapitalversicherung abgeschlossen, um das Risiko einer deutlichen Rückstellungserhöhung bei vorzeitigen Versorgungsfällen abzufangen, liegt keine Kongruenz vor. Im Falle eines vorzeitigen Versorgungsfalls wird aus der Zusage eine Rente und aus der Versicherung ein Kapital fällig. Die Leistungen sind nicht kongruent.
Handelt es sich in diesem Beispiel allerdings nicht um eine reine Kapitalversicherung, sondern beispielsweise um eine Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht, so wäre regelmäßig von Kongruenz auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Unternehmen begründet darlegen kann, dass die Kapitalleistung in Anspruch genommen werden soll. Auch die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückkaufs spricht nur dann gegen die Kongruenz, wenn der Rückkauf verbindlich geplant ist. Sind die Versicherungen verpfändet, wird eine solche begründete Darlegung nicht möglich sein.
Nach Auffassung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) lässt sich bei fondsgebundenen Versicherungen regelmäßig keine Kongruenz ermitteln, so dass diese Versicherungen als inkongruent anzunehmen sind. Hierzu liegt bisher keine Meinungsäußerung des IDW vor.
(Aktualisierung am 17.10.2022) Dem folgt mittlerweile auch das IDW. Das IDW weist aber darauf hin, dass die Fondsbindung i. d. R. mit Beginn der Leistungsphase entfällt, sodass die Zusagen mit einer solchen Rückdeckung ab diesem Zeitpunkt ebenfalls betroffen sind.
Verkompliziert das nicht die Bewertung?
Durch die geänderte Sichtweise des IDW erhöht sich in vielen Fällen der Bewertungsaufwand, in manchen Fällen wird es allerdings auch einfacher.
Einfacher wird es dort, wo Rückdeckungsversicherungen als vollständig kongruent anzusehen sind. Hier könnte zukünftig auf eine versicherungsmathematische Bewertung der Verpflichtung verzichtet werden und stattdessen der Wert der Versicherung auch als Verpflichtungswert angesetzt werden.
Schwieriger wird es dort, wo Kongruenz nur teilweise vorliegt. Hier muss die Verpflichtung aufgeteilt werden in einen kongruent rückgedeckten und einen nicht rückgedeckten Teil. Ähnlich sieht es im Falle der Überversicherung aus. Hier muss die Versicherung aufgeteilt werden. Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut müssen dann also zwei unterschiedliche Bewertungen durchgeführt werden.
Besonders aufwendig wird die Bewertung, wenn bei einer Zusage manche Leistungen teilweise kongruent abgesichert und andere Leistungen überversichert sind.
Hinzu kommt, dass die Wertermittlung von Rückdeckungsversicherung und Verpflichtung koordiniert werden muss. Oftmals weiß beispielsweise der versicherungsmathematische Gutachter nicht einmal, dass eine Rückdeckungsversicherung besteht.
Die neuen Regeln des IDW führen zu Mehraufwand bei Unternehmen, Gutachtern und Versicherungen.
Müssen die Regelungen des IDW angewendet werden?
Für die im IDW organisierten Wirtschaftsprüfer sind Stellungnahmen zur Rechnungslegung bindend. Die neuen Regeln für rückgedeckte Versorgungszusagen sind allerdings nur in einem Rechnungslegungshinweis niedergelegt. Möglicherweise werden die Wirtschaftsprüfer eine Abweichung akzeptieren. Das ist mit dem jeweiligen Abschlussprüfer abzustimmen.
Inhaltlich kann man kritisieren, dass das IDW rein wirtschaftlich argumentiert.
Eine korrespondierende Bewertung ist im Gesetz gar nicht vorgesehen. Das Gesetz fordert für Rückdeckungsversicherungen die Bewertung mit den Anschaffungskosten und für Pensionsrückstellungen die Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag. Eine korrespondierende Bewertung ergibt sich nach dem Gesetz nur für wertpapiergebundene Versorgungszusagen und im Falle von Bewertungseinheiten. Auf beide Regelungen nimmt das IDW allerdings nicht Bezug.
Der entscheidende Bewertungsschritt wird also nicht unter Bezugnahme auf das Gesetz begründet.
Ausführlich zu dieser Thematik: Thomas Hagemann, Die neue Bewertung rückgedeckter Pensionszusagen nach IDW RH FAB 1.021 – der Wunsch als Vater des Gedankens, DB 2022, S. 953 (mit weiteren Literaturangaben).
Gibt es Wahlmöglichkeiten?
Nach Auffassung des IDW kann die kongruente Bewertung auf zwei Wegen erzielt werden. Beim Primat der Passivseite werden die Verpflichtungen wie gewohnt bewertet, der kongruente Teil der Versicherung wird mit dem anteiligen Wert des kongruenten Teils der Verpflichtung angesetzt. Beim Primat der Aktivseite wird dagegen die Rückdeckungsversicherung wie gewohnt bewertet und der kongruente Teil der Verpflichtung mit dem anteiligen Wert des kongruenten Teils der Verpflichtung angesetzt.
Einfacher wird in der Regel die Anwendung des Passivprimats sein.
Wie erfolgt die Bewertung?
Eine exakte Bewertung entsprechend den Vorstellungen des IDW ist in der Praxis unmöglich, da die hierfür erforderlichen Daten nicht vorliegen und von den Versicherern oftmals auch gar nicht geliefert werden können. Daher hat die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) Näherungsverfahren entwickelt, mit denen die Bewertung auch mit deutlich weniger Daten gelingen kann.
Es ist zu erwarten, dass sich das sogenannte Deckungskapitalverfahren durchsetzen wird, bei dem durch Umschätzung näherungsweise ein Barwert der Versorgungszusage ermittelt wird, der Zins und Sterbetafel der Lebensversicherung zugrundelegt (also ein fiktiver Aktivwert einer exakt kongruenten Versicherung). Auch das erfordert allerdings noch eine Menge aktuarieller Arbeit. Trotz der Vereinfachungen werden die versicherungsmathematischen Gutachten deutlich aufwendiger.
Welche Daten benötigt Mercer?
Um den Rechnungslegungshinweis umsetzen zu können, werden Informationen über alle bestehenden Rückdeckungsversicherungen benötigt. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen vom Abschlussjahr der Versicherung abhängen, wird das Abschlussdatum für jede einzelne Versicherung benötigt. Zusätzlich werden Informationen über Auszahlungsform und Besonderheiten wie Fondsabhängigkeit oder bereits beschlossenen Rückkauf benötigt.
Betroffen sind sowohl Direktzusagen als auch Unterstützungskassenzusagen. In jedem Fall sollte im Vorfeld mit dem Abschlussprüfer geklärt werden, ob die Zusagen betroffen sind und der Prüfer auf der Anwendung des Rechnungslegungshinweises besteht.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Ursprünglich hatte das IDW die Absicht, die neuen Regeln unmittelbar nach Veröffentlichung anzuwenden. Mit Veröffentlichung des Rechnungslegungshinweises hat das IDW allerdings verlautbart, dass „eine Nichtanwendung des IDW Rechnungslegungshinweises bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die vor dem 31.12.2022 enden, nach Auffassung des FAB durch den Abschlussprüfer nicht zu beanstanden sein“ wird.
Wie werden die Aufwandsgrößen berechnet?
Bisher hat sich das IDW nicht zur Berechnung von Aufwandsgrößen geäußert. Bei Wahl des Passivprimats sollte es zulässig sein, den Einmaleffekt in der Umbewertung der Rückdeckungsversicherung im Ertrag aus den Rückdeckungsversicherungen zu erfassen. Beim Aktivprimat würde er als Aufwand für Altersversorgung erfasst werden. In beiden Fällen dürfte auch eine Erfassung im sonstigen betrieblichen Aufwand möglich sein.
Zinsaufwand, Zinsänderungseffekt und Unterschiedsbetrag zwischen 7- und 10-Jahres-Durchschnittszins würden dem Wortlaut des Gesetzes auf Basis der tatsächlich gebuchten Rückstellungswerte berechnet werden und sich somit beim Aktiv- und Passivprimat unterscheiden. Möglicherweise möchte das IDW hier auch Effekte der Aktivseite gegenrechnen, was aber eine sehr großzügige Interpretation des Gesetzes wäre. In vielen Fällen sind die hier betrachteten Beträge allerdings ohnehin nicht wesentlich.
(Aktualisierung am 17.10.2022) Mittlerweile liegt ein Aufsatz von Vertretern der zuständigen IDW-Arbeitsgruppe vor (Henckel/Meyer/Peun/Roß, WPg 2022, S. 1088), der sich mit diesen Fragen beschäftigt. Dort wird die Auffassung vertreten, dass der Einmaleffekt aus der Umstellung als Aufwand für Altersversorgung zu erfassen ist. Im Falles des Passivprimats könnte die Minderbewertung der Rückdeckungsversicherung alternativ als Abschreibungen auf Finanzanlagen ausgewiesen werden.
Im Falle des Aktivprimats wäre der Zinsaufwand aus der Versorgungsverpflichtung in Höhe des Zinsertrags aus der Rückdeckungsversicherung anzusetzen, beim Passivprimat wäre entsprechend umgekehrt vorzugehen
Der Unterschiedsbetrag zwischen 7- und 10-Jahres-Durchschnittszins wäre wie oben beschrieben durch eine Vergleichsberechnung der gebuchten Rückstellungen zu berechnen, so dass sich unterschiedliche Unterschiedsbeträge bei Anwendung von Aktiv- oder Passivprimat ergeben würden.
Allerdings wäre die Ausschüttungssperre im Falle des Passivprimats geringer anzusetzen, da sich durch die Anwendung des Rechnungslegungshinweises eine niedrigere Bewertung der Rückdeckungsversicherung ergeben hat, die die Ausschüttungsmöglichkeiten bereits begrenzt. Nach der im Aufsatz vertretenen Auffassung wäre dieser Betrag gegenzurechnen. Im Ergebnis ergibt sich die Höhe der Ausschüttungssperre sowohl beim Aktiv- als auch beim Passivprimat nur noch auf Basis des nicht kongruenten Teils der Pensionsverpflichtung.
Daneben wird in dem Aufsatz noch darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Rechnungslegungshinweises zusätzliche Anhangangaben nach sich zieht.
Betrifft der Rechnungslegungshinweis auch die Bewertung nach IAS 19?
Die Vorschriften von IAS 19.115 sowie IAS 19.119 in Verbindung mit den Ausführungen in den Abschnitten 2.3.2.2 sowie 2.3.3 der DAV-Richtlinie zur „Anwendung von IAS 19 Employee Benefits auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland“ vom 23.06.2020 verlangen auch in der Rechnungslegung nach IFRS identische Wertansätze von Verpflichtungswert und Plan Assets für vollkongruent rückgedeckte bzw. für teilkongruent rückgedeckte Versorgungszusagen bezüglich der kongruenten Leistungsanteile. Nach dem Wortlaut von IAS 19 scheidet aber eine so weitgehende Interpretation wie im Rechnungslegungshinweis aus. Teilkongruenz heißt nach IAS 19, dass exakte Kongruenz für einen Teil der Leistungen vorliegt, also beispielsweise nur für Altersleistungen. Somit lässt sich nicht eine jährlich wechselnde Kongruenzquote konstruieren. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass im Rahmen der diesjährigen Abschlussprüfung auch die Behandlung rückgedeckter Zusagen im IFRS-Abschluss kritisch betrachtet werden wird.
Wer kann helfen?
Um den konkreten Handlungsbedarf zu klären, sprechen Sie am besten frühzeitig mit der Abschlussprüferin bzw. dem Abschlussprüfer. Mercer unterstützt Sie gerne dabei.